Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Firma Knauer GmbH & Co. KG, Am Buchenhain 11, 94530 Auerbach
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Knauer GmbH & Co. KG – im Folgenden der Verkäufer – gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen von dem Verkäufer abgegebenen Angeboten und mit ihm geschlossenen Verträgen.
1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungenabweichen, oder ihnen entgegenstehen, werden nicht Vertragsbestandteil des mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrages, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kunden kommt mit der Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande. Für den Vertragsinhalt insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein die Auftragsbestätigung des Verkäufers oder ein von beiden Seiten schriftlich geschlossener Vertrag einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wider.
2.2 Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus seinen Prospekten, Preislisten, Katalogen und seinem Angebot behält sich der Verkäufer Änderungen vor, soweit dadurch die Qualität des Liefergegenstandes verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Für die Lieferung von Waren in andere EU-Länder gilt die jeweils gültige Umsatzsteuer der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Kunde eines anderen EU-Landes dem Verkäufer eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (Ust-ID-Nr.) nachweist, kann die Rechnung an den Kunden rein netto ausgestellt werden.
3.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise vor Lieferung der Produkte durch schriftliche Mitteilung entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss der Vertrags Kostenänderungen (=Kostenerhöhungen und Kostensenkungen) für Rohmaterialien auftreten. Auf Verlangen des Kunden wird die der Verkäufer die Kostenerhöhung nachweisen. Der Kunde kann der Kostenänderung schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Mitteilung widersprechen. Der Verkäufer hat dann das Wahlrecht, entweder die Lieferung der Produkte an den Kunden zum bisher geltenden Preis durchzuführen oder den Vertrag in Bezug auf die ausstehenden Liefermengen mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung / Proformarechnung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Gerät der Kunde in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.5 Der Kunde darf gegen die Forderungen des Verkäufers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von diesen anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
3.6 Der Kunde erklärt sich mit einer elektronischen Übermittlung der Rechnung einverstanden.
4. Liefertermine, Verzug, Unmöglichkeit
4.1 Liefertermine und -fristen richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Lieferfristen und -termine gelten nur vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Das Beschaffungsrisiko wird seitens des Verkäufers verschuldensunabhängig nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand vom Verkäufer rechtzeitig zum Transport gegeben oder, falls die Lieferung der Ware ab Werk vereinbart ist, die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt worden ist. Für eine Verzögerung des Transports, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, steht er nicht ein.
4.2 Der Verkäufer haftet nicht für die Nichterfüllung der Vertrags, insbesondere für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich von dem Ereignis in Kenntnis zu setzen, sobald erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass der Verkäufer seine Leistung innerhalb angemessener und für den Kunden zumutbarer Frist – spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten – erbringen können, dürfen sowohl der Verkäufer wie auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 4 Monaten seit der Mitteilung des Verkäufers noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für den Verkäufer schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, ist er nicht zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
4.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Nach Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten, angemessene Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und / oder wegen Nichterfüllung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10% der Auftragssumme geltend machen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens oder der Behauptung, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, ausdrücklich vorbehalten.
4.4 Soweit dem Verkäufer die Lieferung der bestellten Waren aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
5. Gefahrübergang, Verpackung
5.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Erfüllungsort ist Auerbach.
5.2 Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
5.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, hat der Verkäufer während des Verzugs des Kunden nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Wird dem Kunden eine nur nach der Gattung bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
5.4 Teillieferungen sind zulässig.
5.5 Der Kunde übernimmt die Entsorgung aller Verpackungen auf eigene Kosten. Der Verkäufer ist zu deren Rücknahme nicht verpflichtet.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Vom Verkäufer gelieferte Waren verbleiben in seinem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Geschäftsverbindlichkeiten durch den Kunden, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ordnungsgemäß und getrennt von seinen eigenen Waren oder den Waren Dritter zu lagern.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist dem Verkäufer die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt dem Verkäufer im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird vom Verkäufer angenommen.
6.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollen Umfang an den Verkäufer ab. Die Abtretung wird vom Verkäufer angenommen. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
6.6 Bei vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
6.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Der Verkäufer erwirbt dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Verkäufers unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die gemäß Ziffer 7.5 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
6.8 Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten seine Ansprüche um mehr als 10 %, ist er hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
6.9 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich der Verkäufer andere vergleichbare Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung der Eigentumsvorbehalts oder der vergleichbaren Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, mitzuwirken und zu ihrem Schutz beizutragen.
7. Gewährleistung
7.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so setzt die Geltendmachung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche und Ausübung der in § 437 Nr. 2 BGB bezeichneten Gestaltungsrechte durch den Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle einer Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen. Wechselt der Verkäufer im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von ihm gelieferte Materialien des Kunden aus, erwirbt die Knauer GmbH & Co.KG Eigentum an den ausgewechselten mangelhaften Teilen.
7.3 Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage durch den Kunden, auf unsachgemäßer Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder auf natürlicher Abnutzung beruhen. Ändert oder repariert der Kunde vom Verkäufer gelieferte Ware oder lässt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte Vornehmen, erlischt insoweit die Haftung des Verkäufers, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
7.4 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen, sofern der Verkäufer eine ihm gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder unmöglich ist.
7.5 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, einen gesetzlichen Vertreter oder einen der Erfüllungsgehilfen vom Verkäufer beruhen.
7.6 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er oder seine Erfüllungshilfe schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzen. Der Begriff der sog. Kardinalpflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist jedoch die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit dem Verkäufer kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.
7.7 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.9 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt vierundzwanzig (24) Monate. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der bestellten Ware. Rücktritt und Minderung wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung sind unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder die Nacherfüllung verjährt ist und der Verkäufer die Einrede der Verjährung erhebt.
7.10 Dem Kunden stehen die Rückgriffs Ansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB zu. Die Verjährung der Rückgriffs Ansprüche bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Haftung
8.1 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
8.2 Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
8.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Verkäufer und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
8.4 Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.5 Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfach fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht.
8.6 Für alle Produkte werden vom Verkäufer geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat diese zu prüfen und zu beachten. Für Fehler durch Nichtbeachtung (z.B. falscher Anschluss, zu hohe Spannung, ESD...) oder ungeeignete Umgebungen sowie sich daraus ergebender Folgeschäden übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.
9.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag ist Auerbach.
9.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch den Sitz des Verkäufers bestimmt
9.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt.
9.5 Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Stand April 2020